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Hofbauer Raum + Ausstattung.
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Dieses Jahr gibt es etwas Besonderes: Ich möchte mit euch allen gemeinsam nach Mallorca fliegen. Drei Tage Sonne, Tapetenwechsel und eine echte Auszeit als Team – das habt ihr euch verdient.
Flug hin und retour · Hotel von 29. bis 31. Mai 2026
Alles über Flug und Hotel hinaus: Essen, Getränke, Ausflüge, Taxis, Eintritte, Souvenirs. Ab Ankunft ist jeder für sein eigenes Zeug verantwortlich.
Die Reise wird so gebucht, dass sie für mich nicht kostenlos stornierbar ist. Wer nach der Buchungsbestätigung absagt, trägt die Kosten für Flug und Hotel selbst – das sind ca. 500 € pro Person. Das gilt unabhängig vom Grund – ob Krankheit, private Angelegenheiten oder sonst irgendetwas.
Kein Pflichtprogramm, kein Gruppenzwang. Jeder gestaltet seine Auszeit wie er möchte. Was ich mir wünsche: dass wir als das auftreten, was wir sind – ein gutes Team.
Am Montag, 1. Juni 2026, starten wir ganz normal in die Arbeitswoche. Keine Ausnahmen. Wer nicht erscheint, muss mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Bitte alle Punkte bestätigen:
Bitte den Vertrag vollständig lesen, dann mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Arbeitgeber: Malermeister Johannes Hofbauer · Höcking 13 · 4791 Rainbach
Ihr Arbeitsverhältnis beginnt am und ist unbefristet. Das erste Monat gilt als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden kann.
Mit Ihrer Verwendung als Maler und Beschichtungstechniker – Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: laut Berufsbild. Sie beachten alle betrieblichen Ordnungsvorschriften und kommen Ihren Dienstpflichten entsprechend den jeweiligen Richtlinien und Weisungen nach. Wir dürfen Ihnen auch andere berufsähnliche Tätigkeiten zuweisen.
Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist das Bundesland Oberösterreich. Von angeordneten Dienstreisen abgesehen, bleibt auch eine Versetzung an eine andere Arbeitsstätte vorbehalten.
Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet der aktuell geltende Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe (Arbeiter/innen) Österreichs Anwendung. Dieser liegt zur Einsichtnahme im Büro auf.
Die wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden wird wie folgt auf die einzelnen Wochentage verteilt:
Im gesetzlich zulässigen Rahmen sind Sie auch zu Mehrdienstleistungen verpflichtet. Eine Mehrarbeits- und/oder Überstundenleistung ohne vorherige Anordnung ist nur in außergewöhnlichen Fällen statthaft. Hiervon ist dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und die Stunden sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu melden, andernfalls gelten sie als nicht geleistet.
Sie werden die Aufnahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung mitteilen. Im selben Geschäftszweig des Arbeitgebers ist jede Erwerbstätigkeit ohne vorherige Zustimmung unzulässig und vertragswidrig.
Eine Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit ist der Geschäftsführung / dem Sekretariat bis spätestens 06:30 Uhr am ersten Tag telefonisch und persönlich mitzuteilen. Eine Meldung an Kollegen stellt keine ordnungsgemäße Meldung dar und führt zu Entgeltverlust. Bei Krankenständen wird die unaufgeforderte Vorlage einer ärztlichen Bestätigung spätestens am dritten Tag erwartet.
Nach dem Urlaubsgesetz beträgt Ihr arbeitsjährlicher Urlaub 20 Arbeitstage (5 Wochen bei 4-Tage-Woche). Urlaub ist schriftlich zu beantragen: 1–3 Tage mind. 1 Monat vorher, 4–14 Tage mind. 2,5 Monate vorher. Urlaub darf erst angetreten werden mit Zustimmung des Vorgesetzten.
Sie werden nach Ihrem Verwendungsgruppenjahr bzw. dem KV eingestuft. Auszahlung per Überweisung auf das angegebene Bankkonto.
Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, Gruberstraße 77, 4020 Linz. Mitarbeitervorsorgekasse: Valida Plus AG, 1190 Wien, Mooslackengasse 12.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann nach Maßgabe des KV gekündigt werden. Die einseitige Kündigung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen. Bei verschuldeter Entlassung und bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund schulden Sie eine sofort fällige Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt. Nach der Kündigung ist das Fahrzeug sauber abzugeben, ebenso Dienstkleidung und Werkzeug.
Sie sind zur Geheimhaltung aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Übertretung: Vertragsstrafe von 3 Bruttomonatsentgelten.
Bei Arbeitnehmerkündigung oder verschuldeter Entlassung sind Ausbildungskosten zurückzuerstatten: 1. Jahr 100 %, 2. Jahr 2/3, 3. Jahr 1/3.
Stunden müssen täglich über die Web-Applikation magic.maler-hofbauer.at eingetragen werden. Bei Nicht-Eintragen wird diese Zeit als nicht anwesend gerechnet.
Mehr- und Überstunden müssen über die Web-Applikation angeführt werden. Unvollständige oder zu spät eingegebene Daten werden in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt.
Sie verpflichten sich, jegliche Privatfahrten mit dem zugeteilten Firmenfahrzeug zu unterlassen und ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen, welches jede Woche zum letzten Arbeitstag im Sekretariat abzugeben ist.
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Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe
Abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer und dem ÖGB / Gewerkschaft Bau–Holz · Stand: 1. Mai 2025
Räumlich: Österreichweit.
Fachlich: Alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer (Maler, Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder, Bodenmarkierer).
Persönlich: Alle Arbeitnehmer inkl. Lehrlinge, ausgenommen Angestellte gem. Angestelltengesetz.
In Kraft seit 1. Mai 2025, gilt auf unbestimmte Zeit. Kündigung mit 3-monatiger Frist (lohnrechtlicher Teil: 1 Monat) per eingeschriebenem Brief möglich.
Normalarbeitszeit: 39 Stunden/Woche, täglich max. 9 Stunden. Aufteilung auf mind. 5 Arbeitstage.
Winter (15.10.–15.03.): Min. 35 Stunden/Woche möglich.
24. und 31. Dezember sind bezahlt arbeitsfrei.
Gerätereinigung und Händewaschen: erlaubt ab 10 Minuten vor Arbeitsende.
Wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden – Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (max. 52 Wochen). Mehrarbeitszuschlag: 50 %.
Bei Verteilung auf 4 zusammenhängende Tage kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden (per Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung). Mit Überstunden max. 12 Stunden/Tag.
Gesetzliche Feiertage: 1.1., 6.1., Ostermontag, 1.5., Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12., 26.12.
Lohnordnung und Lohnsätze gem. Anhang I (Beilage zum KV). Zulagen in fixen Beträgen steigen analog zum KV-Lohn. Pflichtpraktikanten: Lehrlingsentschädigung 1. Lehrjahr. Ferialarbeitnehmer: Lehrlingsentschädigung 2. Lehrjahr (bis 3 Monate).
Anspruch ab 1 Monat Betriebszugehörigkeit. Höhe: 3,27 Stundenlöhne je geleistete 39 Stunden im Kalenderjahr (max. 2.028 Stunden). Akontozahlung (mind. 80 %) mit Oktober-Lohn, Endabrechnung mit Dezember-Lohn. Bei selbstverschuldeter Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund kein Anspruch.
Bei laufendem Dienstverhältnis: Ansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Nach Ablehnung durch Arbeitgeber: 8 Wochen für gerichtliche Geltendmachung. Nach Dienstende: 3 Monate Frist.
Lohn ist wöchentlich auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen.
Fahrtkostenersatz für Fahrten zur Arbeitsstätte gemäß den KV-Regelungen. Anfahrtszeiten ab Betriebsstätte gelten als Arbeitszeit; Heimfahrten bis 30 Minuten nicht.
Wegegeld wird für Arbeitsstellen außerhalb des Betriebsstandortes gewährt – Höhe und Voraussetzungen gem. Anhang zum KV.
Für besondere Erschwernisse (Schmutz, Staub, Hitze, Höhenarbeit etc.) gebührt eine Erschwerniszulage gemäß den Bestimmungen der Beilage.
Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Mindestfristen gem. KV. Kündigung durch Arbeitnehmer stets schriftlich.
Urlaubsanspruch gem. Urlaubsgesetz. Urlaubszuschuss: wird mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt. Berechnung analog zur Weihnachtsremuneration.
Lehrlingsentschädigungen gem. Anhang. Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Besondere Schutzbestimmungen für Lehrlinge gem. Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Einsichtnahme in den Kollektivvertrag im Betrieb. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt (Günstigkeitsprinzip).